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Das Sonderprogramm WeGebAU (Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer ArbeitnehmerInnen in Unternehmen) der Bundesagentur für Arbeit, gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihre MitarbeiterInnen gefördert weiterzubilden! Ziele der Förderung. Mit diesem Zuschuss soll Betrieben bis zu 250 Beschäftigten die berufliche Weiterbildung vor allem ihrer älteren ArbeitnehmerInnen erleichtert werden. Durch den Erwerb von arbeitsmarktrelevanten Kenntnissen halten bewährte Arbeitskräfte ihre Qualifikation auf dem neuesten Stand – qualifikationsbedingte Entlassungen sollen damit verhindert werden.
Wer wird gefördert? Ältere ArbeitnehmerInnen können bei Teilnahme an einer von der Agentur für Arbeit als förderungsfähig anerkannten Bildungsmaßnahme Zuschüsse erhalten, wenn sie bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet haben, für die Zeit der Teilnahme an der Weiterbildung weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt haben und vom Arbeitgeber für die Teilnahme freigestellt werden und in einem Betrieb mit bis zu 250 ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind.
Welche Weiterbildungen können gefördert werden? Gefördert
wird die Teilnahme an einer Weiterbildung, die außerhalb des Betriebes
durchgeführt wird, dem die ArbeitnehmerInnen angehören. Es müssen
Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die über arbeitsplatzbezogene Anpassungsqualifizierungen hinausgehen.
Weiterhin
können auch Personen jeden Alters ohne Berufsabschluss oder auch mit
Berufsausbildung, wenn sie über mehrere Jahre berufsfremd eingesetzt
waren gefördert werden!
Wie hoch ist der Zuschuss? Die Agentur für Arbeit erstattet den ArbeitnehmerInnen die Weiterbildungskosten und zahlt im Einzelfall einen Zuschuss zur notwendigen auswärtigen Unterbringung. (Rechtsgrundlage: § 417 Abs. 1 SGB III) Ggf. je nach Einzelfall können sogar Arbeitsentgeldzuschüsse gewährt werden! Fragen Sie uns!
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Rechtsgrundlage:
1) Arbeitsentgeltzuschuss nach § 235c SGB III 2) Grundsatz der Förderung der berufliche Weiterbildung nach § 77 SGB III 3) Förderung beschäftigter Arbeitnehmer nach § 417 SGB III
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